Aussetzung des nationalen Verfahrens
(1) Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
