Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aussetzung des nationalen Verfahrens

(1) Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.