Durchführungsvereinbarung
Die verwaltungsmäßige und technische Durchführung der Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer gemeinsamen trilateralen Vereinbarung geregelt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Durchführungsvereinbarung
Die verwaltungsmäßige und technische Durchführung der Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer gemeinsamen trilateralen Vereinbarung geregelt.