Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ertrag der Vollstreckung und Kosten

Die Kosten von Maßnahmen nach diesem Kapitel werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung gestellt. Der Erlös aus der Vollstreckung und der Betrag der im Entscheid festgesetzten Kosten gehen an den ersuchten Vertragsstaat.