TEIL II
AUSGLEICHSLEISTUNG
Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL II
AUSGLEICHSLEISTUNG
Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.