ÜBER BESTIMMTE MODALITÄTEN
FÜR EINE ETWAIGE EINMALIGE ÜBERTRAGUNG VON EINHEITEN
DER ZUGETEILTEN MENGE (ASSIGNED AMOUNT UNITS),
DIE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO VERGEBEN WURDEN,
UND DIE ENTSPRECHENDE AUSGLEICHSLEISTUNG
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass in Anbetracht der besonderen historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroatiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden " Protokoll von Kyoto") vergeben wurden, zum Ausdruck zu bringen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass eine solche Übertragung nur ein einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens widerspiegeln würde;
UNTER BETONUNG des Umstands, dass Kroatien eine solche Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 202034 so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewährleistet wird –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
34 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.