Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des , der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des und – soweit gemäß Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
