II. Ermittlung des Verlustes
. Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Ermittlung des Verlustes
. Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.