. Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag verbliebenen Mittel von S 5,529.334 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verteilen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag verbliebenen Mittel von S 5,529.334 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verteilen.