. Mittel laut , die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß ,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß ,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
