Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mittel laut , die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß ,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß ,

c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes

nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.