Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.

(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.