Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die notwendigen Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Register sind unter Berufung auf dieses Bundesgesetz auf Antrag der Finanzprokuratur durchzuführen; das Ansuchen gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Grundbuchsgesetz.