Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, außer Kraft.“

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

1. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,

2. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und

3. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

(3) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

1. gemäß der Versicherungsagent-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,

2. gemäß und Z 2 der Versicherungsmakler und -berater-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und

3. gemäß der Vermögensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.