5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, außer Kraft.“
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
1. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
2. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
3. gemäß der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.
(3) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
1. gemäß der Versicherungsagent-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
2. gemäß und Z 2 der Versicherungsmakler und -berater-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
3. gemäß der Vermögensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.
