4. Abschnitt
Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung
Fachliche Qualifikationserfordernisse
. (1) Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:
1. Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
2. durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung idF BGBl. II Nr. 87/2012) nachgewiesen wird.
Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
(2) Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in und Abs. 5 oder erfüllt wird.
