Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.