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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 52/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und § 24 Z 4 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1954, wird verordnet:

(1) In einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet, das durch Verordnung als solches erklärt wurde, werden alle Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen zu erwarten ist, daß eine größere Anzahl von Personen daran teilnehmen wird, untersagt.

(2) Zu den untersagten Versammlungen und Veranstaltungen zählen insbesondere:

Fest- und Tanzveranstaltungen, Märkte, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Schauführungen, zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen sowie sportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe.

Wer dem zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.