Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklassebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1 : 15 nicht überschreiten.