Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklassebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1 : 15 nicht überschreiten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1987, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
