Rechtsnachfolge und Überbindungsverpflichtung
In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach und deren Sicherung nach , auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern ().
