Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherungsmittel

In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht:

a) Einräumung eines Optionsrechtes auf Erwerb des Eigentums an den Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, durch die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten, der die Grundflächen bebaut;

b) Vereinbarung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe.