Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fütterungsverbot

Es ist jeder Person verboten, die in genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten.