Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldung invasiver Arten

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden.

(2) Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden.