Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

a) Freie Aufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Entfernung von mindestens drei Metern von Gebäuden, Wänden und Decken;

b) Wandaufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Entfernung von weniger als drei Metern von Gebäuden, Wänden und Decken;

c) Eckaufstellung: die Aufstellung der Wärmepumpe in einer Wand- bzw. Dachecke, wobei die Entfernung zu den Wänden und Decken weniger als drei Meter beträgt;

d) Innenaufstellung mit Öffnungen ins Freie: die Aufstellung der Wärmepumpe in einem geschlossenen Raum mit Luftansaug- und Lauftausblasöffnungen ins Freie;

e) Maßgeblicher Schallleistungspegel: der maximale Schallleistungspegel der jeweiligen Wärmepumpe laut Herstellerangabe, reduziert um allfällige Minderungen, insbesondere durch die Verwendung einer Schalldämmhaube, eines Dämpfungselementes im Lüftungskanal bei Innenaufstellung oder durch steuerungstechnische Maßnahmen;

f) Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z.B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten.