Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen als freie Bauvorhaben im Sinne des § 20 des Baugesetzes gelten.
(2) Wärmepumpen im Sinne des Abs. 1 sind:
a) Luftwärmepumpen;
b) Erdwärmepumpen mit Vertikalkollektoren (Tiefsonden).
