Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher [Stylist]") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der Verkaufsstellen gemäß und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.