Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 114/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher [Stylist]") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der Verkaufsstellen gemäß und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.