Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die nach den , 4 und 6 verlängerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht endet jedenfalls spätestens sechs Monate nach Erlassung einer Verordnung

1. gemäß , für die im Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern oder

2. gemäß § 34 Abs. 2 oder für die im Schongebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Abwässern.

(2) Die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt nicht für Anlagen, die in einem gemäß § 34 Abs. 1 oder festgesetzten Schutzgebiet oder in einem gemäß mit Verordnung bezeichneten Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegen.