Standesbeamter
(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind je nach Bedarf ein oder mehrere Standesbeamte erforderlich.
(2) Die Standesbeamten haben auch die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Standesbeamter
(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind je nach Bedarf ein oder mehrere Standesbeamte erforderlich.
(2) Die Standesbeamten haben auch die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen.