Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Standesbeamter

(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind je nach Bedarf ein oder mehrere Standesbeamte erforderlich.

(2) Die Standesbeamten haben auch die Staatsbürgerschaftsevidenz zu führen.