Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. für jede Sitzung der Patientenvertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

4. für jede Sitzung einer Ethikkommission gemäß , an der ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied stimmberechtigt teilgenommen hat, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4 % des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.