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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 77/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. für jede Sitzung der Patientenvertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

4. für jede Sitzung einer Ethikkommission gemäß , an der ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied stimmberechtigt teilgenommen hat, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4 % des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung LGBl. Nr. 14/2000, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.