Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €

einzuheben.