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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 48/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €

einzuheben.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.