Zulässige Einwirkungen
(1) Nachstehende Maßnahmen sind von den Schutzmaßnahmen nach ausgenommen:
a) im Hinblick auf , i, l, n und o sowie Abs. 2 notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes;
b) im Hinblick auf , b, g, i und n die zweckgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(2) Die Verbote des , i, l, n und o sowie Abs. 2 gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach Abs. 2 ist eine land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung der Schutzgebiete zulässig, soweit diese mit dem Schutzzweck nach vereinbar ist, die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird und der Schalenwildbestand in einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten möglichst aufkommen können.
