Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

(1) Zweck der Errichtung der Schutzgebiete ist es,

a) den günstigen Erhaltungszustand jener wildlebenden Vogelarten, Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensräume, für die diese Gebiete ausgewiesen sind, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen bzw. der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele der Gebiete zu bewahren bzw. wiederherzustellen;

b) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft sowie die über Jahrhunderte durch Bewirtschaftung geprägte Kulturlandschaft in ihrer Eigenart und Schönheit sowie Lebensraum- und Artenvielfalt zu bewahren und Räume für natürliche Prozesse als besondere Charaktereigenschaft der Gebirgslebensräume zu sichern.

(2) Für das Erreichen des Schutzzwecks nach Abs. 1 kann die Landesregierung Managementpläne erstellen oder sonstige Vereinbarungen abschließen.