Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*)

(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.

(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt

a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und

b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019