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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 34/2000

Änderung

LGBl.Nr. 60/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:

*)

(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.

(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt

a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und

b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft.

Anlage 1*)

Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Anlage 2*)

Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.