Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Bildungsanbieter

Bildungsanbieter

Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die

a) von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zertifiziert wurde und/oder

b) nur Fachpersonal verwendet, das von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle zertifiziert worden ist oder

c) die Voraussetzungen von Ö-Cert im Sinn der Vereinbarung gemäß über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenausbildung Ö-Cert, LGBl. Nr. 99/2012, erfüllt.