Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie durch von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten mit Ausnahme des Kletterns;

4. das Befahren im Rahmen der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;

5. das Befahren der in der Anlage gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern;

6. die forstliche Nutzung von Fichte und Lärche in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;

7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

9. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;

10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

11. Instandhaltungsmaßnahmen an Brückenbauwerken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

12. Instandhaltungsmaßnahmen an allen übrigen rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;

13. die Aufarbeitung von Schadholz im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.