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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 7/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

(1) Das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie durch von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten mit Ausnahme des Kletterns;

4. das Befahren im Rahmen der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;

5. das Befahren der in der Anlage gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern;

6. die forstliche Nutzung von Fichte und Lärche in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;

7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

9. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A;

10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

11. Instandhaltungsmaßnahmen an Brückenbauwerken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

12. Instandhaltungsmaßnahmen an allen übrigen rechtmäßig bestehenden Einrichtungen;

13. die Aufarbeitung von Schadholz im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.