Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

2. das Betreten;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

5. die uneingeschränkte forstliche Nutzung nicht autochthoner Gehölze, insbesondere die Nutzung der Hybridpappel;

6. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.