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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 35/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

(1) Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

2. das Betreten;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

5. die uneingeschränkte forstliche Nutzung nicht autochthoner Gehölze, insbesondere die Nutzung der Hybridpappel;

6. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.