Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schon- und Regulierungszeiten

(1) Für mehrjährige weibliche Stücke gelten folgende Schonzeiten:

Rotwild: 1. Jänner bis 15. Juli Reh- und Gamswild: 1. Jänner bis 31. Juli Schwarzwild: ganzjährige Schonung der säugenden Bache

(2) Für mehrjährige Hirsche gilt folgende Schonzeit: 1. Jänner bis 31. Juli

(3) Für Kitze und Kälber gelten folgende Schonzeiten:

Rotwild: 1. Jänner bis 15. Juli Reh- und Gamswild: 1. Jänner bis 31. Juli

(4) Der Beginn der Regulierungszeit ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember, im Schwerpunktregulierungsbereich mit 31. Dezember, festzulegen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 können in Schwerpunktregulierungsbereichen () erforderlichenfalls andere Schon- und Regulierungszeiten eingehalten werden.