Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jagdliche Einrichtungen

(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.

(2) Die Neuerrichtung von Ansitzeinrichtungen ist nur mit einer Grundfläche bis zu 2 m² im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig; nicht mehr benötigte Einrichtungen sind umgehend zu entfernen.