Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Maßnahmen

(1) In der Zone A führen die im der Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(3) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen in der Zone B keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. das Betreten rechtmäßig bestehender Wege und Steige;

2. das Betreten im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;

3. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauwerke und Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, Wildfütterungen und Salzlecken;

5. die Aufarbeitung von Sturmschäden und Käferholz im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

6. das Befahren und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Forststraßen und Almwege;

7. das Befahren außerhalb von Moorflächen im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;

8. die Nutzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Quellfassungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

9. die Alm- und Weidenutzung im bisherigen Umfang durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;

10. die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

11. das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

12. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.