Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, erfasst ist.