Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
2. das Befahren im Rahmen der gemäß Z 3, 4 und 5 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. in der Zone A die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Feuchtwiesen ab 15. Juli jeden Jahres;
4. in der Zone B die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und des Femelhiebes;
5. mechanische Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Birkwild, der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;
7. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
8. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
9. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
