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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 19/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

(1) Die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

2. das Befahren im Rahmen der gemäß Z 3, 4 und 5 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. in der Zone A die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Feuchtwiesen ab 15. Juli jeden Jahres;

4. in der Zone B die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und des Femelhiebes;

5. mechanische Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Birkwild, der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;

7. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

8. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

9. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.