Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. die ein- bis zweimalige Mahd zwischen dem 14. Juli und dem 1. November eines jeden Jahres sowie vor diesem Zeitraum im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. das Betreten;

4. das Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen befestigten Wegen;

5. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen und Instandhaltungsmaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

6. die Probeentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken;

7. Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche bis 1.000 m²;

8. die Pflege der Waldfläche, insbesondere die Aufforstung mit autochthonen Gehölzarten, die Entnahme nichtautochthoner Gehölze sowie Auflichtungsmaßnahmen zur Steigerung der Biodiversität;

9. Pflanzungen mit regionalen Obstsorten im Bereich der Wiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

10. die Errichtung und Instandhaltung von Informationsschildern, Lehrpfaden und Themenwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. der Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, die Sanierung, die Reparatur und die Instandhaltung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen;

12. Maßnahmen zur Grundwassererkundung und zur Verbesserung der Wasserqualität;

13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

14. das Aufstellen von max. 20 Bienenstöcken.