Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd oder Beweidung, frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres;

3. das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung und der Landschaftspflegemaßnahmen;

4. das Zurückschneiden von Gehölzen;

5. die ganzjährige Bekämpfung von Neophyten;

6. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität, speziell für bedrohte Pflanzen- und Tierarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.