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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 59/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:

(1) Der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des .

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd oder Beweidung, frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres;

3. das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung und der Landschaftspflegemaßnahmen;

4. das Zurückschneiden von Gehölzen;

5. die ganzjährige Bekämpfung von Neophyten;

6. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität, speziell für bedrohte Pflanzen- und Tierarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.