Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Maßnahmen

Die im der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.Nr. 56/1993, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .